
In der Schweiz brauchst du für Werbung per E-Mail grundsätzlich eine vorherige Einwilligung (Opt-in) – das verlangt das UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Für Push-Nachrichten über Wallet-Karten gilt: Wer die Karte aktiv in sein Smartphone-Wallet aufnimmt, hat damit konkludent zugestimmt. Das nDSG regelt zusätzlich, wie du mit den dabei anfallenden Personendaten umgehst. Kurz: Klare Einwilligung, transparente Information – und du bist auf der sicheren Seite.
Das UWG verbietet unerbetene Massenwerbung per E-Mail, SMS oder ähnlichen Kanälen, wenn die Empfänger nicht zugestimmt haben. Das ist kein Schweizer Sonderweg – aber die Konsequenzen sind real: Kunden können sich beschweren, und im schlimmsten Fall drohen zivilrechtliche Schritte. Das nDSG (neues Datenschutzgesetz, seit September 2023 in Kraft) kommt ins Spiel, sobald du Personendaten – also Namen, E-Mail-Adressen oder Kaufverhalten – speicherst und für Werbezwecke nutzt. Es verlangt Transparenz darüber, welche Daten du erhebst, wozu du sie verwendest und wie lange du sie aufbewahrst.
Beide Gesetze ergänzen sich: Das UWG regelt, ob du überhaupt werben darfst. Das nDSG regelt, wie du dabei mit Daten umgehst. Für die meisten KMU bedeutet das: Einwilligung einholen, kurz erklären, was du damit machst – und nicht mehr Daten sammeln als nötig.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wende dich an eine Fachperson.
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Bei Push-Nachrichten über Apple Wallet oder Google Wallet ist die Situation anders als bei E-Mail. Wer eine digitale Kundenkarte aktiv in sein Wallet aufnimmt, stimmt damit zu, dass der Betrieb Aktualisierungen und Benachrichtigungen über diese Karte senden kann. Es gibt keinen separaten Opt-in-Schritt, weil die Handlung des Aufnehmens selbst die Zustimmung darstellt.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zu E-Mail-Marketing: Du brauchst keine Telefonnummer, keine separate Anmeldemaske und kein Double-Opt-in-Verfahren. Die Karte landet im Wallet, und von da an kannst du Push-Nachrichten direkt auf das Sperrbildschirm des Kunden senden – zum Beispiel wenn ein Stempel fehlt bis zur nächsten Belohnung, oder wenn du eine Aktion laufen hast.
Bei Stamply funktioniert das genau so: Der Kunde scannt einen QR-Code, nimmt die Karte ins Wallet auf – und hat damit den Kanal für Push-Nachrichten geöffnet. Keine Telefonnummer wird gespeichert, kein App-Download ist nötig. Das vereinfacht den Prozess erheblich und hält den Datenfussabdruck klein, was wiederum dem nDSG entgegenkommt.
Für E-Mail-Werbung an Bestandskunden gibt es im UWG eine Ausnahme – aber sie ist enger, als viele denken. Du darfst Kunden, die bei dir bereits etwas gekauft haben, per E-Mail über ähnliche eigene Produkte oder Dienstleistungen informieren, sofern sie bei der Datenerhebung klar darüber informiert wurden und nicht widersprochen haben. Diese sogenannte «Soft-Opt-in»-Regelung gilt aber nur für direkt vergleichbare Angebote.
Konkret: Eine Bäckerei in Bern, die E-Mail-Adressen beim Kauf einer Kundenkarte erhoben hat, darf diese Kunden über neue Backwaren informieren – wenn sie beim Eintragen klar kommuniziert hat, dass sie E-Mails senden wird, und wenn die Kunden nicht widersprochen haben. Für branchenfremde Werbung oder für Kunden, die nie etwas gekauft haben, gilt das nicht.
Die sichere Variante bleibt immer der explizite Opt-in: Kunden tragen sich aktiv ein und bestätigen, dass sie Nachrichten erhalten möchten. Das schützt dich, und es sorgt dafür, dass du nur Leute anschreibst, die tatsächlich interessiert sind – was die Öffnungsraten ohnehin verbessert. Mehr dazu, wie du ein automatisiertes Marketing mit klarem Opt-in aufbaust, findest du in den Stamply-Features.
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Für den Push-Kanal über Apple Wallet und Google Wallet: ja. Die aktive Aufnahme der Karte ins Wallet gilt als Zustimmung zu Wallet-Benachrichtigungen. Für E-Mail-Marketing gilt das nicht automatisch – hier brauchst du einen separaten, dokumentierten Opt-in.
Das ist kein bürokratisches Detail, sondern ein praktischer Hinweis: Wenn du über Stamply Push-Nachrichten sendest, bewegst du dich auf einem klar definierten Kanal, den der Kunde selbst aktiviert hat. Wenn du zusätzlich E-Mails senden willst, musst du die E-Mail-Adresse separat erheben und die Einwilligung dafür dokumentieren.
Ein Beispiel aus der Praxis: Das Fitnessstudio «Kraftwerk» in Zürich nutzt Stamply-Wallet-Karten für Push-Nachrichten zu Kursänderungen und Stempel-Erinnerungen. Für den monatlichen Newsletter haben sie ein separates Anmeldeformular auf ihrer Website – mit klarem Hinweis, was die Abonnenten erwartet. Zwei Kanäle, zwei Einwilligungen, kein Durcheinander.
Wenn du eine digitale Kundenkarte mit Push-Funktion einrichten willst, ist der Opt-in-Prozess bei Stamply von Anfang an so gestaltet, dass er diesem Prinzip entspricht.
Transparenz ist das Kernprinzip des nDSG. Wenn du Kundendaten erhebst – auch nur für eine Wallet-Karte – solltest du kurz und verständlich erklären, was du damit machst. Das muss kein juristisches Dokument sein, aber es sollte folgende Punkte abdecken:
Bei Stamply werden keine Telefonnummern gespeichert, und Push-Nachrichten laufen über den Wallet-Kanal – das hält den Datenfussabdruck klein. Trotzdem empfiehlt es sich, eine kurze Datenschutzinformation bereitzuhalten, auf die du beim Opt-in verweisen kannst. Das muss nicht mehr als ein Absatz auf deiner Website sein.
Wer sein stempelbasiertes Treueprogramm von Anfang an sauber aufbaut, spart sich später Erklärungsbedarf – gegenüber Kunden und gegenüber Behörden.
Der grösste Fehler ist, E-Mail-Adressen zu sammeln – zum Beispiel auf einer Papier-Anmeldeliste – ohne klar zu kommunizieren, dass man damit Werbung senden wird. Kunden denken, sie tragen sich für die Kundenkarte ein. Der Betrieb denkt, er hat damit die Erlaubnis für einen Newsletter. Das ist ein Missverständnis, das rechtlich problematisch werden kann.
Der zweithäufigste Fehler: Kein Abmeldeweg. Jede Werbe-E-Mail muss eine funktionierende Abmeldemöglichkeit enthalten. Das ist keine Empfehlung, sondern eine Anforderung. Wer das vergisst, riskiert nicht nur Beschwerden, sondern auch, dass Kunden die E-Mails als Spam markieren – was die Zustellbarkeit für alle zukünftigen Nachrichten verschlechtert.
Dritter Punkt: Einwilligungen nicht dokumentieren. Wenn ein Kunde bestreitet, sich angemeldet zu haben, musst du nachweisen können, wann und wie die Einwilligung erfolgt ist. Ein Screenshot oder ein Datenbankeintrag mit Zeitstempel reicht – aber er muss vorhanden sein.
Sieh, wie Stamply das in der Praxis löst In der Demo zeigen wir dir, wie der Opt-in-Prozess über die Wallet-Karte funktioniert – und was du deinen Kunden dabei mitteilen solltest. Demo ansehen →
Werbung per Push und E-Mail ist in der Schweiz kein rechtliches Minenfeld – wenn du die Grundregeln kennst. Einwilligung einholen, transparent kommunizieren, Abmeldemöglichkeit anbieten. Wer das von Anfang an richtig macht, baut nicht nur rechtssicher, sondern auch effektiver: Kunden, die aktiv zugestimmt haben, reagieren besser auf Nachrichten als solche, die ungefragt angeschrieben werden. Der Opt-in über die Wallet-Karte ist dabei ein eleganter Weg – er passiert im Moment, in dem der Kunde ohnehin Interesse zeigt, und er braucht keine Formulare, keine App und keine Telefonnummer. Das schützt dich und deine Kunden gleichzeitig.

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